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Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Vorbemerkung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung waren bis zum 31. Dezember 2004 in einem eigenständigen
Gesetz, dem „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (GSiG)" geregelt. Im Zuge der Verabschiedung von
Gesetzen zur Reform des Arbeitsmarktes und zur Neuordnung des Sozialhilferechts
wurden die im GSiG verankerten Vorschriften als viertes Kapitel in das neu
geschaffene Sozialgesetzbuch SGB XII eingegliedert. Das SGB XII regelt seit dem
1. Januar 2005 die Sozialhilfe und ist somit an die Stelle des bisherigen
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getreten.
Durch
die Eingliederung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das
SGB XII ist die Grundsicherung eine Leistung der Sozialhilfe geworden. Im Kern
ist die Grundsicherung hierdurch jedoch unverändert geblieben. Insbesondere
werden Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Eltern und
Kindern nach wie vor nicht berücksichtigt. Wesentliche Veränderungen haben sich
jedoch hinsichtlich des Leistungsumfangs ergeben (siehe Frage 6), da die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung seit dem l. Januar 2005 den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB XII entspricht.
Zu
beachten ist, dass es seit dem 1. Januar 2005 neben der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung auch noch die „Grundsicherung für Arbeitsuchende"
(auch „Arbeitslosengeld II" genannt) gibt. Diese Leistung wird nach dem
Sozialgesetzbuch II an hilfebedürftige Menschen gezahlt, die erwerbsfähig sind.
Wegen der Begriffsgleichheit der Leistungen wird vorsorglich auf Folgendes
hingewiesen:
Wenn im vorliegenden Merkblatt
der Einfachheit halber von Leistungen der Grundsicherung die Rede ist, sind
damit ausschließlich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII gemeint!
Ferner
ist zu beachten, dass sich dieses Merkblatt speziell an behinderte Menschen und
ihre Familien richtet und sich daher auf Fragestellungen beschränkt, die bei
diesem Personenkreis im Zusammenhang mit der Grundsicherung in der Praxis
häufig auftreten.
1. Wer ist anspruchsberechtigt?
Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert ist ein Mensch nach der gesetzlichen Definition dann, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die volle Erwerbsminderung muss ferner dauerhaft sein, das heißt, es muss unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann.
Zu
beachten ist, dass aus dem Grad der Behinderung
(GdB), der für einen behinderten Menschen im Schwerbehindertenausweis vermerkt
ist nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden
kann. Ein behinderter Mensch, dem ein GdB von 100 zuerkannt wird, kann durchaus
in der Lage sein, drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Ein GdB von 100 bedeutet somit nicht
automatisch, dass der betreffende Mensch voll erwerbsgemindert ist.
2. Wird die Anspruchsberechtigung bei jedem Antragsteller überprüft?
Die
Frage der dauerhaften vollen Erwerbsminderung muss nicht bei jedem
Antragsteller im Einzelfall überprüft werden. Bei bestimmten Personengruppen
erübrigt sich die Überprüfung, weil bereits feststeht, dass der Antragsteller
dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu,
die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Ein Bescheid über
eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ist hingegen für die
Feststellung der Anspruchsberechtigung nach dem Grundsicherungsgesetz nicht
ausreichend, weil es in diesen Fällen an der Feststellung der Dauerhaftigkeit
der Erwerbsminderung fehlt.
Eine
Einzelfallprüfung erübrigt sich ferner bei behinderten Menschen, die in einer
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, weil diese während
ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Dies war bislang
insbesondere für behinderte Menschen umstritten, die Leistungen im Eingangsverfahren
oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM erhielten, ist aber nun im SGBXII
ausdrücklich klargestellt.
Entbehrlich
ist die Einzelfallprüfung schließlich auch bei behinderten Menschen, die eine
Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen. Bei allen anderen
Grundsicherungsberechtigten muss der zuständige Rentenversicherungsträger auf
Ersuchen des Grundsicherungsträgers überprüfen, ob die Voraussetzungen der
vollen Erwerbsminderung und der Unwahrscheinlichkeit ihrer Behebung vorliegen.
3. Ist die Grundsicherung abhängig von der Bedürftigkeit?
Anspruch
auf Grundsicherungsleistungen haben die Antragsberechtigten nur, wenn sie
bedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und
Vermögen sicherstellen können. Bezieht also beispielsweise ein behinderter
Mensch nach 20-jährig-er Tätigkeit in einer WfbM eine Erwerbsunfähigkeitsrente
und ist er in der Lage, mit dieser Rente seinen Grundsicherungsbedarf zu
decken, so hat er keinen Anspruch auf Grundsicherung. Erzielt ein behinderter
Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann, z. B. Lohn aus einer Tätigkeit bei einer WfbM, so wird die
Grundsicherung als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet.
Zu
beachten ist, dass bestimmte Einkünfte nicht bedarfsmindernd auf die
Grundsicherung angerechnet werden dürfen. Hierzu zählen z. B. das nach dem
Pflegeversicherungsgesetz zu zahlende Pflegegeld, die nach dem
Bundesversorgungsgesetz (z. B. für Impfschäden) zu zahlenden Grundrenten sowie
das nach den Landesblindengesetzen zu zahlende Blindengeld. Ob das Kindergeld
auf die Grundsicherung angerechnet werden darf, ist rechtlich umstritten (siehe
dazu Frage 14).
Neben
dem Einkommen muss der Grundsicherungsberechtigte
grundsätzlich auch sein gesamtes verwertbares Vermögen zur Deckung seines
Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Bestimmte Vermögenswerte werden jedoch vom
Gesetzgeber geschützt, bleiben also bei der Bedürftigkeitsprüfung
unberücksichtigt. Zum geschützten Vermögen gehört z. B. ein angemessenes
Hausgrundstück, das vom Grundsicherungsberechtigten bewohnt wird. Ferner werden
Barbeträge oder sonstige Geldwerte (z. B. Spar- oder Kontoguthaben) des
Grundsicherungsberechtigten nur insoweit berücksichtigt, als der Gesamtbetrag
eine bestimmte Grenze übersteigt. Diese Vermögensgrenze wird aus einem
Grundbetrag in Höhe von 2.600 € sowie Zuschlägen für ggf. vorhandene
unterhaltsberechtigte Personen gebildet. Der Zuschlag für einen etwaigen
Ehegatten beläuft sich auf 614 € und für jede Person, die vom Leistungsberechtigten
überwiegend unterhalten wird, auf 256 €.
Die
Grundsicherung darf ferner nicht von der Verwertung eines Vermögens abhängig
gemacht werden, dessen Verwertung für den Grundsicherungsberechtigten eine
Härte darstellen würde. Dies trifft in der Regel auf ein privat genutztes Auto
des Anspruchsberechtigten zu, wenn er auf die Benutzung eines Pkws dringend
angewiesen ist.
Bei
der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers ist neben seinem eigenen
Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu berücksichtigen.
4. Muss das Werkstatteinkommen in
voller Höhe eingesetzt werden?
Werkstattbeschäftigte müssen ihr Einkommen nicht in voller
Höhe zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Sie dürfen zum einen
das Arbeitsförderungsgeld und zum anderen einen Freibetrag aufgrund ihrer
Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen absetzen. Der absetzbare Freibetrag ist
nunmehr im SGB XII gesetzlich festgelegt und beläuft sich auf ein Achtel des
Eckregelsatzes (43,13 €) zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden
Entgelts. Beträgt das Werkstatteinkommen also z. B. 100 €, so errechnet sich
der Freibetrag wie folgt: Das Werkstatteinkommen übersteigt ein Achtel des
Regelsatzes um 56,87 €. 25 % des übersteigenden Betrages sind 14,22 €. Der
Freibetrag beläuft sich somit auf 57,35 € (43,13 € zuzüglich 14,22 €).
5. Ist die
Grundsicherung abhängig vom Einkommen der Eltern?
Im Gegensatz zu sonstigen Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum
Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe etc.), die das SGB XII gewährt, werden im
Rahmen der Grundsicherung Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber
ihren Kindern und Eltern nicht berücksichtigt, es sei denn, dass das jährliche
Gesamteinkommen dieser Personen 100.000 € überschreitet. Unter Gesamteinkommen
ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu verstehen.
Das Einkommen der Eltern wird - unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder
getrennt leben oder geschieden sind - zusammengerechnet, während das Einkommen
der Kinder einzeln berücksichtigt wird.
Der
Sozialhilfeträger darf die Einkommensverhältnisse der Eltern oder Kinder des
Antragsberechtigten nur überprüfen, wenn im Einzelfall hinreichende
Anhaltspunkte für ein Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze
vorliegen. Derartige Anhaltspunkte können z. B. vorliegen, wenn der
Antragsteller im Antragsformular angibt, dass sein Vater Chefarzt oder seine
Mutter Wirtschaftsprüferin ist. In diesen Fällen ist der Sozialhilfeträger zu
weiteren Fragen, auch konkret zum Einkommen der Eltern, berechtigt. Zu beachten
ist auch, dass etwaiges Vermögen der Kinder und Eltern des Antragsberechtigten
nicht zu berücksichtigen ist. Selbst wenn die Eltern über erhebliches Vermögen
verfügen, steht ihrem behinderten Kind dennoch ein Anspruch auf Grundsicherung
zu.
6. Welchen
Umfang hat die Grundsicherung?
Der Leistungsumfang der Grundsicherung entspricht seit dem
1. Januar 2005 dem Leistungsumfang der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe zum
Lebensunterhalt unterscheidet neuerdings nicht mehr wie das alte
Sozialhilferecht (BSHG) zwischen laufenden und einmaligen Leistungen, sondern
deckt den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt des
Leistungsberechtigten grundsätzlich durch einen monatlich auszuzahlenden
Gesamtbetrag (den sogenannten Regelsatz) ab. Die bisherigen einmaligen
Leistungen, die im BSHG z. B. für Bekleidung, Hausrat usw. vorgesehen waren,
sind dementsprechend pauschaliert und in den Regelsatz einbezogen worden.
Aufgrund dieser neuen Konzeption der Regelsätze entfällt im Rahmen der
Grundsicherung der bislang gewährte Regelsatzzuschlag von 15 %, durch den bis
zum 31. Dezember 2004 die einmaligen Leistungen abgegolten wurden. Seit dem 1.
Januar 2005 ist nunmehr für einen grundsicherungsberechtigten Haushaltsvorstand
ein Regelsatz von 345 € und für einen grundsicherungsberechtigten Haushaltsangehörigen
ein Regelsatz von 276 € maßgeblich. Neben dem für den Antragsberechtigten
maßgebenden Regelsatz umfasst die Grundsicherung folgende Leistungen:
n die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
n einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" oder „aG",
n einen angemessenen Mehrbedarf für kranke oder behinderte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,
n die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Außerdem
werden im Rahmen der Grundsicherung Leistungen für die Erstausstattung einer
Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte sowie die Erstausstattungen für
Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt gewährt. Schulden
können im Rahmen der Grundsicherung übernommen werden, wenn dies zur Sicherung
der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
ist.
7. In welcher
Höhe werden die Unterkunftskosten übernommen?
Im Rahmen der Grundsicherung werden nur die „angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" übernommen. Die Angemessenheit
der Unterkunftskosten beurteilt sich danach, welche Wohnraumfläche für den
Leistungsberechtigten notwendig und angemessen ist, wobei insbesondere auch der
besonderen Lebenssituation (z. B. Pflegebedürftigkeit) des Leistungsempfängers
Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Angemessenheit
ferner das örtliche Mietpreisniveau und die Lage auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt.
Bewohnt
der Grundsicherungsberechtigte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung,
umfassen die Aufwendungen für die Unterkunft beispielsweise die Schuldzinsen,
die für einen Kredit zu bezahlen sind, den man für den Erwerb des Grundstücks
aufgenommen hat. Tilgungsleistungen müssen dagegen unberücksichtigt bleiben, da
sie der Vermögensmehrung dienen. Ferner zählen die Grundsteuer,
Anliegerbeiträge, Kanalisationsbeiträge, Müllabfuhrgebühren sowie Beiträge zur
Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Haftpflicht zu den Aufwendungen für die
Unterkunft. Auch Ausgaben für den Erhaltungsaufwand - also Ausgaben für die
Instandsetzung und Instandhaltung des Eigenheims sind als Aufwendungen zu
berücksichtigen. Als Maßstab für die Angemessenheit der Aufwendungen zählt eine
den Familienverhältnissen entsprechende angemessene Wohnungsmiete.
Lebt
ein leistungsberechtigtes behindertes Kind im Haushalt seiner Eltern, so sind
die Unterkunftskosten nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der
Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger den
Teil der Unterkunftskosten zu übernehmen, der nach der Pro-Kopf-Aufteilung auf
das grundsicherungsberechtigte Kind entfällt. Abweichend hiervon erkennen
einige Sozialhilfeträger in derartigen Fällen die Unterkunftskosten nicht an,
weil sie der Auffassung sind, dass Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit
ihren Eltern leben, mietfrei wohnen und den Grundsicherungsberechtigten daher
keine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft entstehen. Grundsicherungsberechtigte,
die einen solchen Bescheid erhalten, sollten erwägen, hiergegen Widerspruch
einzulegen. Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte stellt hierfür
eine Argumentationshilfe zur Verfügung.
Haben
die Eltern mit ihrem Kind einen Miet- oder Untermietvertrag geschlossen, sind
die Kosten der Unterkunft in der tatsächlich vertraglich vereinbarten Höhe
anzuerkennen, soweit sie angemessen sind.
8. Haben
Grundsicherungsberechtigte Anspruch auf Wohngeld?
Wenn
bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung die Kosten der Unterkunft
berücksichtigt wurden, besteht daneben kein Anspruch auf Wohngeld.
9. Wie hoch
ist die Grundsicherung im Einzelfall?
Die Höhe der Leistung richtet sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalles.
10. Können
zusätzlich Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beantragt
werden?
Da der Leistungsumfang der Grundsicherung seit dem 1. Januar
2005 mit dem Leistungsumfang der Hilfe zum Lebensunterhalt identisch ist (siehe
dazu Frage 6), besteht neben der Grundsicherung kein Anspruch auf Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt.
11. Sind Heimbewohner
grundsicherungsberechtigt?
Behinderte Menschen, die in vollstationären Einrichtungen
leben und dort Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten,
haben, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und bedürftig sind, ebenfalls
einen Anspruch auf Grundsicherung. Es handelt sich hierbei dann um Einkommen
des Heimbewohners, das er als Eigenanteil zur Finanzierung der Heimkosten im
Rahmen der Sozialhilfe einzusetzen hat. Der Bezug von Grundsicherungsleistungen
führt also nicht dazu, dass einem Heimbewohner mehr Geld zur Verfügung steht.
12. Inwieweit
müssen die Eltern für die Heimkosten aufkommen?
Eltern, deren volljährige behinderte Kinder in einer
vollstationären Einrichtung leben, müssen seit dem 1. Januar 2005 unabhängig
von der Höhe ihres Einkommens oder Vermögens grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag
in Höhe von monatlich 26 € für die in der Einrichtung geleistete
Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege an den Sozialhilfeträger leisten.
Daneben wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 20 € für die in der
Einrichtung erbrachte Hilfe zum Lebensunterhalt von den Eltern erhoben.
Insgesamt ist von den Eltern also seit dem l. Januar 2005 grundsätzlich ein
monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 46 € für die Heimkosten zu erbringen.
Dies gilt in der Regel auch für Eltern, deren Kinder grundsicherungsberechtigt
sind.
13. Führt der
Bezug von Grundsicherungsleistungen zum Wegfall des Kindergeldes?
Für ein behindertes Kind, dessen Behinderung vor Vollendung
des 27. Lebensjahres eingetreten ist, wird ohne Altersbeschränkung Kindergeld
gezahlt, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der
Fall, wenn es nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf
durch eigene Mittel zu decken. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist für
jedes Kind individuell zu ermitteln (siehe dazu die Beispielrechnungen im
jährlich aktualisierten Steuermerkblatt des Bundesverbandes für Körper- und
Mehrfachbehinderte - zum kostenlosen Download unter: www.bvkm.de).
Da
die Grundsicherung lediglich das Existenzminimum gewährleisten soll, werden
behinderte Kinder in der Regel trotz des Bezuges von Grundsicherungsleistungen
nicht imstande sein, ihren Lebensbedarf durch eigene Mittel sicherzustellen.
Der Anspruch auf Kindergeld bleibt den Eltern daher regelmäßig erhalten.
14. Wird das
Kindergeld auf die Grundsicherungsleistung angerechnet?
Von der Frage, ob den Eltern ein Anspruch auf Kindergeld
zusteht (siehe dazu Frage 13) ist die Frage zu unterscheiden, ob das Kindergeld
als Einkommen des Kindes oder als Einkommen der Eltern anzusehen ist. Wäre es
Einkommen des Kindes, so würde sich die Grundsicherungsleistung um den Betrag
des Kindergeldes vermindern, weil in diesem Fall ein Teil des
Grundsicherungsbedarfs durch eigenes Einkommen des Grundsicherungsberechtigten
gedeckt werden könnte.
Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Kindergeld jedoch
grundsätzlich Einkommen des Kindergeldbezugsberechtigten (in der Regel also der
Eltern). Es kann nur dann zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden, wenn es
diesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben,
also beispielsweise von den Eltern auf ein Konto des Kindes überwiesen wird.
Eine Zuwendung von Kindergeld in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn
es dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhalts in
irgendeiner Form zugute kommt. Fließt das Kindergeld also zusammen mit den
übrigen Einkünften der Familie in einen „gemeinsam-en Topf", aus dem der
Aufwand für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft bestritten wird,
liegt kein Zuwendungsakt an das Kind vor. Das Kindergeld ist in diesem Fall als
Einkommen der Eltern zu betrachten.
Diese
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG ist mittlerweile durch
mehrere oberverwaltungsgerichtliche Urteile zum bisherigen GSiG bestätigt
worden. Einzelne Verwaltungsgerichte - wie z. B. das Oberverwaltungsgericht
Münster - weichen mit ihren Entscheidungen jedoch von dieser Rechtsprechung ab.
Klarheit wird es in dieser Frage daher erst geben, wenn ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zur Anrechenbarkeit des Kindergeldes im Rahmen des
GSiG vorliegt. Maßgeblich wird dieses Urteil allerdings nur für die Auslegung
des GSiG bis zum 31. Dezember 2004 sein. Seit Inkrafttreten des SGB XII sind nämlich
statt der Verwaltungsgerichte die Sozialgerichte für Angelegenheiten der
Grundsicherung zuständig (siehe dazu Frage 21). Die Anrechenbarkeit des
Kindergeldes wird aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels erneut auf dem
gerichtlichen Prüfstand stehen und voraussichtlich eines Tages für die Zeit ab
dem 1. Januar 2005 vom Bundessozialgericht abschließend zu klären sein.
Betroffenen,
bei denen das Kindergeld auf die Grundsicherungsleistung angerechnet wird, ist
in jedem Fall zu empfehlen, Widerspruch gegen den Grundsicherungsbescheid
einzulegen. Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte stellt hierfür
eine Argumentationshilfe zur Verfügung.
15. Werden
Ortszuschläge und Lohnsteuervorteile auf die Grundsicherung angerechnet?
Einige Sozialhilfeträger betrachten nicht nur das
Kindergeld, sondern darüber hinaus auch kinderbezogene Zuschläge zu den Bezügen
öffentlich Bediensteter und kinderabhängige Steuervorteile als Einkommen des
Kindes, mit der Folge, dass sich die Grundsicherungsleistung für das voll
erwerbsgeminderte Kind entsprechend vermindert. Auch in diesen Fällen sollten
die Betroffenen gegen den Grundsicherungsbescheid Widerspruch einlegen. Der
Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte stellt hierfür ebenfalls eine
Argumentationshilfe zur Verfügung.
16. Müssen
Grundsicherungsleistungen versteuert werden?
Die Grundsicherungsleistungen sind steuerfrei, weil es sich
um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit
gewährt werden (§ 3 Nr. 11 Einkommenssteuergesetz).
17. Können die Eltern weiterhin
den Behindertenpauschbetrag geltend machen?
Nach dem Einkommenssteuergesetz haben Eltern die
Möglichkeit, den Behindertenpauschbetrag ihres Kindes auf sich übertragen zu
lassen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt. Weitere Voraussetzung
für die Übertragung ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen
Kinder- oder Betreuungsfreibetrag erhalten. Der Behindertenpauschbetrag kann
somit trotz des Bezugs von Grundsicherungsleistungen weiterhin geltend gemacht
werden, wenn die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dies wird
regelmäßig der Fall sein (siehe dazu Frage 13).
18. Müssen
Grundsicherungsberechtigte Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkasse leisten?
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen
seit dem 1. Januar 2004 für alle
Leistungen der Krankenversicherung (z. B. für Arznei-, Verbands- und
Hilfsmittel) Zuzahlungen leisten. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die
Versicherten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (der sogenannten
Belastungsgrenze) mit Zuzahlungen belastet werden sollen. Pro Kalenderjahr muss
ein Versicherter maximal Zuzahlungen in Höhe von 2 % seiner Bruttoeinnahmen
leisten. Bei chronisch kranken Menschen, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung
in Dauerbehandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei 1 % ihrer
Bruttoeinnahmen. Als maßgebliche Bruttoeinnahme wird bei Versicherten, die
Grundsicherungsleistungen beziehen, der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes
angesehen. Die Belastungsgrenze eines Grundsicherungsberechtigten (Regelsatz x
12 Monate = 4140 €) liegt also bei 82,80 € bzw. wenn der
Grundsicherungsberechtigte an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung
leidet bei 41,40 €. Wird diese Belastungsgrenze bereits innerhalb eines
Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu
erteilen, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
19. Ist die
Freifahrt-Wertmarke für Grundsicherungsberechtigte kostenlos?
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in
ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder
hilflos oder gehörlos sind, können beim Versorgungsamt für 60 € jährlich eine
Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen.
Ist das Merkzeichen „H" (für „hilflos") oder „Bl" (für
„blind") eingetragen, wird die Wertmarke auf Antrag unentgeltlich
abgegeben. Kostenlos wird die Wertmarke ferner dann ausgegeben, wenn der zur
Freifahrt berechtigte Schwerbehinderte Mensch Grundsicherungsleistungen bezieht.
20. Wo und
wann ist die Grundsicherungsleistung zu beantragen?
Die Grundsicherungsleistung wird nur auf Antrag gewährt. Der
Antrag ist beim Sozialamt zu stellen. Die Sozialämter halten Antragsformulare bereit,
in denen u. a. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Einkommens-
und Vermögenssituation gemacht werden müssen. Die Grundsicherungsleistung wird
in der Regel für ein Jahr bewilligt. Bei einem erstmaligen Antrag auf
Grundsicherung ist Leistungsbeginn der erste Tag des Monats, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein neuer Antrag
auf Grundsicherungsleist-ungen zu stellen.
21. Was ist zu
tun, wenn der Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird?
Die Entscheidungen der Sozialämter in Angelegenheiten der
Grundsicherung unterliegen ebenso wie alle anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten
seit dem 1. Januar 2005 der Kontrolle durch die Sozialgerichtsbarkeit. Gegen
unrichtige Bescheide ist fristgerecht - innerhalb eines Monats bei
schriftlicher Rechtsmittelbelehrung, ansonsten innerhalb eines Jahres -
schriftlich Widerspruch beim Sozialhilfeträger zu erheben. Innerhalb der
gleichen Fristen ist gegebenenfalls gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid
schriftlich Klage beim Sozialgericht zu erheben. Für Sozialgerichtsverfahren in
Angelegenheit der Grundsicherung werden keine Gerichtskosten erhoben. Der
Grundsicherungsberechtigte kann sich im Gerichtsverfahren entweder selbst
vertreten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bezüglich der
Anwaltskosten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
22. Wie
verhält sich die Grundsicherung nach dem SGB XII zur Grundsicherung nach dem
SGB II?
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten seit dem 1. Januar
2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II (sogenanntes
Arbeitslosengeld II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit Arbeitslosengeld
II - Beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten das sogenannte
Sozialgeld nach dem SGB II, sofern sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben. Die Grundsicherung nach
dem SGB XII ist also gegenüber dem Sozialgeld nach dem SGB II vorrangig.
23. Wo kann
man weitere Informationen zur Grundsicherung bekommen?
Aktuelle Informationen zur Grundsicherung erhalten Sie
regelmäßig auf der Internseite des Bundesverbandes für Körper- und
Mehrfachbehinderte www.bvkm.de in der Rubrik Recht und Politik. Außerdem hat
der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte zu folgenden Fragestellungen
Argumentationshilfen entwickelt:
- Argumentationshilfe
bei Anrechnung des Kindergeldes
- Argumentationshilfe bei Anrechnung des Ortszuschlages und/oder Lohn-Steuervorteilen
- Argumentationshilfe
bei Nichtanerkennung der Unterkunftskosten
Die
Argumentationshilfen enthalten jeweils einen Musterwiderspruch sowie eine
Musterklage und können kostenlos von der Internetseite www.bvkm.de
heruntergeladen oder in gedruckter Form beim Bundesverband für Körper- und
Mehrfachbehinderte angefordert werden. Auskünfte zur Grundsicherung erteilen
ferner die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die örtlichen
Sozialämter. Die BfA hat ein Servicetelefon zum Nulltarif eingerichtet. Die
Telefonnummer lautet:
(0800)
3 331919; Sprechzeiten: Mo - Do. 9.00-19.30 Uhr; Fr. 9.00-13.00 Uhr