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Grundsicherung im Alter und

Grundsicherung im Alter und

bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Vorbemerkung

 

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung waren bis zum 31. Dezember 2004 in einem eigenständigen Gesetz, dem „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)" geregelt. Im Zuge der Verabschiedung von Gesetzen zur Reform des Arbeitsmarktes und zur Neuordnung des Sozialhilferechts wurden die im GSiG verankerten Vorschriften als viertes Kapitel in das neu geschaffene Sozialgesetzbuch SGB XII eingegliedert. Das SGB XII regelt seit dem 1. Januar 2005 die Sozialhilfe und ist somit an die Stelle des bisherigen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getreten.

 

Durch die Eingliederung der Grundsiche­rung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII ist die Grundsicherung eine Leistung der Sozialhilfe geworden. Im Kern ist die Grundsicherung hierdurch jedoch unverändert geblieben. Insbesondere werden Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern nach wie vor nicht berücksichtigt. Wesentliche Veränderungen haben sich jedoch hinsichtlich des Leistungsumfangs ergeben (siehe Frage 6), da die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung seit dem l. Januar 2005 den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entspricht.

 

Zu beachten ist, dass es seit dem 1. Januar 2005 neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch noch die „Grundsicherung für Arbeitsuchende" (auch „Arbeitslosengeld II" genannt) gibt. Diese Leistung wird nach dem Sozialgesetzbuch II an hilfebedürftige Menschen gezahlt, die erwerbsfähig sind. Wegen der Begriffsgleichheit der Leistungen wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

 

Wenn im vorliegenden Merkblatt der Einfachheit halber von Leistungen der Grundsicherung die Rede ist, sind damit ausschließlich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gemeint!

 

Ferner ist zu beachten, dass sich dieses Merkblatt speziell an behinderte Menschen und ihre Familien richtet und sich daher auf Fragestellungen beschränkt, die bei diesem Personenkreis im Zusammenhang mit der Grundsicherung in der Praxis häufig auftreten.

 

1. Wer ist anspruchsberechtigt?

 

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert ist ein Mensch nach der gesetzlichen Definition dann, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die volle Erwerbsminderung muss ferner dauerhaft sein, das heißt, es muss unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann.

 

Zu beachten ist, dass aus dem Grad der Behinderung (GdB), der für einen behinderten Menschen im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Ein behinderter Mensch, dem ein GdB von 100 zuerkannt wird, kann durchaus in der Lage sein, drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Ein GdB von 100 bedeutet somit nicht automatisch, dass der betreffende Mensch voll erwerbsgemindert ist.

 

2. Wird die Anspruchsberechtigung bei jedem Antragsteller überprüft?

 

Die Frage der dauerhaften vollen Erwerbsminderung muss nicht bei jedem Antragsteller im Einzelfall überprüft werden. Bei bestimmten Personengruppen erübrigt sich die Überprüfung, weil bereits feststeht, dass der Antragsteller dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu, die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Ein Bescheid über eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ist hingegen für die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach dem Grundsicherungsgesetz nicht ausreichend, weil es in diesen Fällen an der Feststellung der Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung fehlt.

 

Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich ferner bei behinderten Menschen, die in ei­ner Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, weil diese während ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Dies war bislang insbesondere für behinderte Menschen umstritten, die Leistungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM erhielten, ist aber nun im SGBXII ausdrücklich klargestellt.

 

Entbehrlich ist die Einzelfallprüfung schließlich auch bei behinderten Menschen, die eine Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen. Bei allen anderen Grundsicherungsberechtigten muss der zuständige Rentenversicherungsträger auf Ersuchen des Grundsicherungsträgers überprüfen, ob die Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung und der Unwahrscheinlichkeit ihrer Behebung vorliegen.

 

3. Ist die Grundsicherung abhängig von der Bedürftigkeit?

 

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben die Antragsberechtigten nur, wenn sie bedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Bezieht also beispielsweise ein behinderter Mensch nach 20-jährig-er Tätigkeit in einer WfbM eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist er in der Lage, mit dieser Rente seinen Grundsicherungsbedarf zu decken, so hat er keinen Anspruch auf Grundsicherung. Erzielt ein behinderter Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, z. B. Lohn aus einer Tätigkeit bei einer WfbM, so wird die Grundsicherung als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet.

 

Zu beachten ist, dass bestimmte Einkünfte nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung angerechnet werden dürfen. Hierzu zählen z. B. das nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu zahlende Pflegegeld, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (z. B. für Impfschäden) zu zahlenden Grundrenten sowie das nach den Landesblindengesetzen zu zahlende Blindengeld. Ob das Kindergeld auf die Grundsicherung angerechnet werden darf, ist rechtlich umstritten (siehe dazu Frage 14).

 

Neben dem Einkommen muss der Grundsicherungsberechtigte grundsätzlich auch sein gesamtes verwertbares Vermögen zur Deckung seines Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Bestimmte Vermögenswerte werden jedoch vom Gesetzgeber geschützt, bleiben also bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt. Zum geschützten Vermögen gehört z. B. ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Grundsicherungsberechtigten bewohnt wird. Ferner werden Barbeträge oder sonstige Geldwerte (z. B. Spar- oder Kontoguthaben) des Grundsicherungsberechtigten nur insoweit berücksichtigt, als der Gesamtbetrag eine bestimmte Grenze übersteigt. Diese Vermögensgrenze wird aus einem Grundbetrag in Höhe von 2.600 € sowie Zuschlägen für ggf. vorhandene unterhaltsberechtigte Personen gebildet. Der Zuschlag für einen etwaigen Ehegatten beläuft sich auf 614 € und für jede Person, die vom Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten wird, auf 256 €.

 

Die Grundsicherung darf ferner nicht von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, dessen Verwertung für den Grundsicherungsberechtigten eine Härte darstellen würde. Dies trifft in der Regel auf ein privat genutztes Auto des Anspruchsberechtigten zu, wenn er auf die Benutzung eines Pkws dringend angewiesen ist.

 

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers ist neben seinem eigenen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen.

 

4. Muss das Werkstatteinkommen in voller Höhe eingesetzt werden?

Werkstattbeschäftigte müssen ihr Einkommen nicht in voller Höhe zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Sie dürfen zum einen das Arbeitsförderungsgeld und zum anderen einen Freibetrag aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen absetzen. Der absetzbare Freibetrag ist nunmehr im SGB XII gesetzlich festgelegt und beläuft sich auf ein Achtel des Eckregelsatzes (43,13 €) zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts. Beträgt das Werkstatteinkommen also z. B. 100 €, so errechnet sich der Freibetrag wie folgt: Das Werkstatteinkommen übersteigt ein Achtel des Regelsatzes um 56,87 €. 25 % des übersteigenden Betrages sind 14,22 €. Der Freibetrag beläuft sich somit auf 57,35 € (43,13 € zuzüglich 14,22 €).

5. Ist die Grundsicherung abhängig vom Einkommen der Eltern?

Im Gegensatz zu sonstigen Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe etc.), die das SGB XII gewährt, werden im Rahmen der Grundsicherung Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht berücksichtigt, es sei denn, dass das jährliche Gesamteinkommen dieser Personen 100.000 € überschreitet. Unter Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu verstehen. Das Einkommen der Eltern wird - unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben oder geschieden sind - zusammengerechnet, während das Einkommen der Kinder einzeln berücksichtigt wird.

 

Der Sozialhilfeträger darf die Einkommensverhältnisse der Eltern oder Kinder des Antragsberechtigten nur überprüfen, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze vorliegen. Derartige Anhaltspunkte können z. B. vorliegen, wenn der Antragsteller im Antragsformular angibt, dass sein Vater Chefarzt oder seine Mutter Wirtschaftsprüferin ist. In diesen Fällen ist der Sozialhilfeträger zu weiteren Fragen, auch konkret zum Einkommen der Eltern, berechtigt. Zu beachten ist auch, dass etwaiges Vermögen der Kinder und Eltern des Antragsberechtigten nicht zu berücksichtigen ist. Selbst wenn die Eltern über erhebliches Vermögen verfügen, steht ihrem behinderten Kind dennoch ein Anspruch auf Grundsicherung zu.

6. Welchen Umfang hat die Grundsicherung?

Der Leistungsumfang der Grundsicherung entspricht seit dem 1. Januar 2005 dem Leistungsumfang der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt unterscheidet neuerdings nicht mehr wie das alte Sozialhilferecht (BSHG) zwischen laufenden und einmaligen Leistungen, sondern deckt den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten grundsätzlich durch einen monatlich auszuzahlenden Gesamtbetrag (den sogenannten Regelsatz) ab. Die bisherigen einmaligen Leistungen, die im BSHG z. B. für Bekleidung, Hausrat usw. vorgesehen waren, sind dementsprechend pauschaliert und in den Regelsatz einbezogen worden. Aufgrund dieser neuen Konzeption der Regelsätze entfällt im Rahmen der Grundsicherung der bislang gewährte Regelsatzzuschlag von 15 %, durch den bis zum 31. Dezember 2004 die einmaligen Leistungen abgegolten wurden. Seit dem 1. Januar 2005 ist nunmehr für einen grundsicherungsberechtigten Haushaltsvorstand ein Regelsatz von 345 € und für einen grundsicherungsberechtigten Haushaltsangehörigen ein Regelsatz von 276 € maßgeblich. Neben dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz umfasst die Grundsicherung folgende Leistungen:

n   die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

n   einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" oder „aG",

n   einen angemessenen Mehrbedarf für kranke oder behinderte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,

n   die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

 

Außerdem werden im Rahmen der Grundsicherung Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte sowie die Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt gewährt. Schulden können im Rahmen der Grundsicherung übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

7. In welcher Höhe werden die Unterkunftskosten übernommen?

Im Rahmen der Grundsicherung werden nur die „angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" übernommen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten beurteilt sich danach, welche Wohnraumfläche für den Leistungsberechtigten notwendig und angemessen ist, wobei insbesondere auch der besonderen Lebenssituation (z. B. Pflegebedürftigkeit) des Leistungsempfängers Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Angemessenheit ferner das örtliche Mietpreisniveau und die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

 

Bewohnt der Grundsicherungsberechtigte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, umfassen die Aufwendungen für die Unterkunft beispielsweise die Schuldzinsen, die für einen Kredit zu bezahlen sind, den man für den Erwerb des Grundstücks aufgenommen hat. Tilgungsleistungen müssen dagegen unberücksichtigt bleiben, da sie der Vermögensmehrung dienen. Ferner zählen die Grundsteuer, Anliegerbeiträge, Kanalisationsbeiträge, Müllabfuhrgebühren sowie Beiträge zur Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Haftpflicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft. Auch Ausgaben für den Erhaltungsaufwand - also Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung des Eigenheims sind als Aufwendungen zu berücksichtigen. Als Maßstab für die Angemessenheit der Aufwendungen zählt eine den Familienverhältnissen entsprechende angemessene Wohnungsmiete.

 

Lebt ein leistungsberechtigtes behindertes Kind im Haushalt seiner Eltern, so sind die Unterkunftskosten nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger den Teil der Unterkunftskosten zu übernehmen, der nach der Pro-Kopf-Aufteilung auf das grundsicherungsberechtigte Kind entfällt. Abweichend hiervon erkennen einige Sozialhilfeträger in derartigen Fällen die Unterkunftskosten nicht an, weil sie der Auffassung sind, dass Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, mietfrei wohnen und den Grundsicherungsberechtigten daher keine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft entstehen. Grundsicherungsberechtigte, die einen solchen Bescheid erhalten, sollten erwägen, hiergegen Widerspruch einzulegen. Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte stellt hierfür eine Argumentationshilfe zur Verfügung.

 

Haben die Eltern mit ihrem Kind einen Miet- oder Untermietvertrag geschlossen, sind die Kosten der Unterkunft in der tatsächlich vertraglich vereinbarten Höhe anzuerkennen, soweit sie angemessen sind.

 

8. Haben Grundsicherungsberechtigte Anspruch auf Wohngeld?

 

Wenn bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, besteht daneben kein Anspruch auf Wohngeld.

9. Wie hoch ist die Grundsicherung im Einzelfall?

Die Höhe der Leistung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.

10. Können zusätzlich Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beantragt werden?

Da der Leistungsumfang der Grundsicherung seit dem 1. Januar 2005 mit dem Leistungsumfang der Hilfe zum Lebensunterhalt identisch ist (siehe dazu Frage 6), besteht neben der Grundsicherung kein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

11. Sind Heimbewohner grundsicherungsberechtigt?

Behinderte Menschen, die in vollstationären Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten, haben, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und bedürftig sind, ebenfalls einen Anspruch auf Grundsicherung. Es handelt sich hierbei dann um Einkommen des Heimbewohners, das er als Eigenanteil zur Finanzierung der Heimkosten im Rahmen der Sozialhilfe einzusetzen hat. Der Bezug von Grundsicherungsleistungen führt also nicht dazu, dass einem Heimbewohner mehr Geld zur Verfügung steht.

12. Inwieweit müssen die Eltern für die Heimkosten aufkommen?

Eltern, deren volljährige behinderte Kinder in einer vollstationären Einrichtung leben, müssen seit dem 1. Januar 2005 unabhängig von der Höhe ihres Einkommens oder Vermögens grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 26 € für die in der Einrichtung geleistete Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege an den Sozialhilfeträger leisten. Daneben wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 20 € für die in der Einrichtung erbrachte Hilfe zum Lebensunterhalt von den Eltern erhoben. Insgesamt ist von den Eltern also seit dem l. Januar 2005 grundsätzlich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 46 € für die Heimkosten zu erbringen. Dies gilt in der Regel auch für Eltern, deren Kinder grundsicherungsberechtigt sind.

13. Führt der Bezug von Grundsicherungsleistungen zum Wegfall des Kindergeldes?

Für ein behindertes Kind, dessen Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, wird ohne Altersbeschränkung Kindergeld gezahlt, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn es nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist für jedes Kind individuell zu ermitteln (siehe dazu die Beispielrechnungen im jährlich aktualisierten Steuermerkblatt des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte - zum kostenlosen Download unter: www.bvkm.de).

 

Da die Grundsicherung lediglich das Existenzminimum gewährleisten soll, werden behinderte Kinder in der Regel trotz des Bezuges von Grundsicherungsleistungen nicht imstande sein, ihren Lebensbedarf durch eigene Mittel sicherzustellen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt den Eltern daher regelmäßig erhalten.

14. Wird das Kindergeld auf die Grundsicherungsleistung angerechnet?

Von der Frage, ob den Eltern ein Anspruch auf Kindergeld zusteht (siehe dazu Frage 13) ist die Frage zu unterscheiden, ob das Kindergeld als Einkommen des Kindes oder als Einkommen der Eltern anzusehen ist. Wäre es Einkommen des Kindes, so würde sich die Grundsicherungsleistung um den Betrag des Kindergeldes vermindern, weil in diesem Fall ein Teil des Grundsicherungsbedarfs durch eigenes Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gedeckt werden könnte.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Kindergeld jedoch grundsätzlich Einkommen des Kindergeldbezugsberechtigten (in der Regel also der Eltern). Es kann nur dann zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden, wenn es diesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben, also beispielsweise von den Eltern auf ein Konto des Kindes überwiesen wird. Eine Zuwendung von Kindergeld in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn es dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhalts in irgendeiner Form zugute kommt. Fließt das Kindergeld also zusammen mit den übrigen Einkünften der Familie in einen „gemeinsam-en Topf", aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft bestritten wird, liegt kein Zuwendungsakt an das Kind vor. Das Kindergeld ist in diesem Fall als Einkommen der Eltern zu betrachten.

 

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG ist mittlerweile durch mehrere oberverwaltungsgerichtliche Urteile zum bisherigen GSiG bestätigt worden. Einzelne Verwaltungsgerichte - wie z. B. das Oberverwaltungsgericht Münster - weichen mit ihren Entscheidungen jedoch von dieser Rechtsprechung ab. Klarheit wird es in dieser Frage daher erst geben, wenn ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Anrechenbarkeit des Kindergeldes im Rahmen des GSiG vorliegt. Maßgeblich wird dieses Urteil allerdings nur für die Auslegung des GSiG bis zum 31. Dezember 2004 sein. Seit Inkrafttreten des SGB XII sind nämlich statt der Verwaltungsgerichte die Sozialgerichte für Angelegenheiten der Grundsicherung zuständig (siehe dazu Frage 21). Die Anrechenbarkeit des Kindergeldes wird aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels erneut auf dem gerichtlichen Prüfstand stehen und voraussichtlich eines Tages für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 vom Bundessozialgericht abschließend zu klären sein.

 

Betroffenen, bei denen das Kindergeld auf die Grundsicherungsleistung angerechnet wird, ist in jedem Fall zu empfehlen, Widerspruch gegen den Grundsicherungsbescheid einzulegen. Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte stellt hierfür eine Argumentationshilfe zur Verfügung.

15. Werden Ortszuschläge und Lohnsteuervorteile auf die Grundsicherung angerechnet?

Einige Sozialhilfeträger betrachten nicht nur das Kindergeld, sondern darüber hinaus auch kinderbezogene Zuschläge zu den Bezügen öffentlich Bediensteter und kinderabhängige Steuervorteile als Einkommen des Kindes, mit der Folge, dass sich die Grundsicherungsleistung für das voll erwerbsgeminderte Kind entsprechend vermindert. Auch in diesen Fällen sollten die Betroffenen gegen den Grundsicherungsbescheid Widerspruch einlegen. Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte stellt hierfür ebenfalls eine Argumentationshilfe zur Verfügung.

16. Müssen Grundsicherungsleistungen versteuert werden?

Die Grundsicherungsleistungen sind steuerfrei, weil es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 Einkommenssteuergesetz).

17. Können die Eltern weiterhin den Behindertenpauschbetrag geltend machen?

Nach dem Einkommenssteuergesetz haben Eltern die Möglichkeit, den Behindertenpauschbetrag ihres Kindes auf sich übertragen zu lassen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt. Weitere Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinder- oder Betreuungsfreibetrag erhalten. Der Behindertenpauschbetrag kann somit trotz des Bezugs von Grundsicherungsleistungen weiterhin geltend gemacht werden, wenn die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dies wird regelmäßig der Fall sein (siehe dazu Frage 13).

18. Müssen Grundsicherungsberechtigte Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkasse leisten?

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit dem   1. Januar 2004 für alle Leistungen der Krankenversicherung (z. B. für Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel) Zuzahlungen leisten. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Versicherten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (der sogenannten Belastungsgrenze) mit Zuzahlungen belastet werden sollen. Pro Kalenderjahr muss ein Versicherter maximal Zuzahlungen in Höhe von 2 % seiner Bruttoeinnahmen leisten. Bei chronisch kranken Menschen, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei 1 % ihrer Bruttoeinnahmen. Als maßgebliche Bruttoeinnahme wird bei Versicherten, die Grundsicherungsleistungen beziehen, der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes angesehen. Die Belastungsgrenze eines Grundsicherungsberechtigten (Regelsatz x 12 Mona­te = 4140 €) liegt also bei 82,80 € bzw. wenn der Grundsicherungsberechtigte an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leidet bei 41,40 €. Wird diese Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

19. Ist die Freifahrt-Wertmarke für Grundsicherungsberechtigte kostenlos?

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, können beim Versorgungsamt für 60 € jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Ist das Merkzeichen „H" (für „hilflos") oder „Bl" (für „blind") eingetragen, wird die Wertmarke auf An­trag unentgeltlich abgegeben. Kostenlos wird die Wertmarke ferner dann ausgegeben, wenn der zur Freifahrt berechtigte Schwerbehinderte Mensch Grundsicherungsleistungen bezieht.

20. Wo und wann ist die Grundsicherungsleistung zu beantragen?

Die Grundsicherungsleistung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Sozialamt zu stellen. Die Sozialämter halten Antragsformulare bereit, in denen u. a. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Einkommens- und Vermögenssituation gemacht werden müssen. Die Grundsicherungsleistung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Bei einem erstmaligen Antrag auf Grundsiche­rung ist Leistungsbeginn der erste Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein neuer Antrag auf Grundsicherungsleist-ungen zu stellen.

21. Was ist zu tun, wenn der Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird?

Die Entscheidungen der Sozialämter in Angelegenheiten der Grundsicherung unterliegen ebenso wie alle anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten seit dem 1. Januar 2005 der Kontrolle durch die Sozialgerichtsbarkeit. Gegen unrichti­ge Bescheide ist fristgerecht - innerhalb eines Monats bei schriftlicher Rechtsmittelbelehrung, ansonsten innerhalb eines Jahres - schriftlich Widerspruch beim Sozialhilfeträger zu erheben. Innerhalb der gleichen Fristen ist gegebenenfalls gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid schriftlich Klage beim Sozialgericht zu erheben. Für Sozialgerichtsverfahren in Angelegenheit der Grundsicherung werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsicherungsberechtigte kann sich im Gerichtsverfahren entweder selbst vertreten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bezüglich der Anwaltskosten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

22. Wie verhält sich die Grundsicherung nach dem SGB XII zur Grundsicherung nach dem SGB II?

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten seit dem 1. Januar 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II (sogenanntes Arbeitslosengeld II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit Arbeitslosengeld II - Beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten das sogenannte Sozialgeld nach dem SGB II, sofern sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben. Die Grundsicherung nach dem SGB XII ist also gegenüber dem Sozialgeld nach dem SGB II vorrangig.

23. Wo kann man weitere Informationen zur Grundsicherung bekommen?

Aktuelle Informationen zur Grundsicherung erhalten Sie regelmäßig auf der Internseite des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte www.bvkm.de in der Rubrik Recht und Politik. Außerdem hat der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte zu folgenden Fragestellungen Argumentationshilfen entwickelt:

 

-       Argumentationshilfe bei Anrechnung des Kindergeldes

-       Argumentationshilfe bei Anrechnung des Ortszuschlages und/oder Lohn-Steuervorteilen

-       Argumentationshilfe bei Nichtaner­kennung der Unterkunftskosten

Die Argumentationshilfen enthalten jeweils einen Musterwiderspruch sowie eine Musterklage und können kostenlos von der Internetseite www.bvkm.de heruntergeladen oder in gedruckter Form beim Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte angefordert werden. Auskünfte zur Grundsicherung erteilen ferner die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die örtlichen Sozialämter. Die BfA hat ein Servicetelefon zum Nulltarif eingerichtet. Die Telefonnummer lautet:

(0800) 3 331919; Sprechzeiten: Mo - Do. 9.00-19.30 Uhr; Fr. 9.00-13.00 Uhr