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Satzung
“autismus Rhein-Main“ e.V.
Regionalverband zur
Förderung von Menschen mit Autismus
(Für alle in dieser Satzung genannten Personen gilt jeweils auch die
weibliche Form)
§ 1
(1) Der von Eltern zur Selbsthilfe gegründete
Verein führt den Namen:
“autismus Rhein-Main“ e.V.
Regionalverband zur Förderung von
Menschen mit Autismus
(2)
Er ist am 18.06.1976 beim Amtsgericht Frankfurt
am Main in das Vereinsregister unter der Nr. 6883 eingetragen worden und hat
seinen Sitz in Frankfurt.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Emblem und Führung des Emblems
(1)
Das
Emblem des Vereins ist:
(2)
Die Verwendung ist dem Verein als ordentlichem
Mitglied des Bundesverbandes “autismus Deutschland“ e.V., Vereinigung zur
Förderung von Menschen mit Autismus gestattet.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke„ der jeweils gültigen Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)
Sie erhalten auch bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine geleisteten Zahlungen zurück, da diese stets
Spendencharakter haben.
(5)
Keine Person darf durch Ausgaben die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Vereinszweck
Der Verein hat im Wesentlichen den Zweck, die
nachfolgenden Ziele zu verwirklichen:
(1)
Die Vertretung der Interessen autistischer
Menschen und ihrer Angehörigen.
(2)
Die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen,
die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Autismus bedeuten; dies schließt auch
die Mitgliedschaft in anderen Verbänden/Vereinen/Einrichtungen mit gleicher Zielrichtung
ein.
(3)
Die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung
eigener Einrichtungen für autistische Menschen. Der Verein kann zu diesem Zweck
entsprechende Rechtsträger gründen oder sich daran beteiligen.
(4)
Die Aufklärung und die Weitergabe von
wissenschaftlichen Erkenntnissen über Autismus.
(5)
Die Unterstützung und Förderung des
Zusammenschlusses von autistischen Menschen oder Angehörigen und Freunden
autistischer Menschen in regionalen und örtlichen Gruppierungen.
§ 5
Mittel
(1)
Die Mittel zur Erfüllung seiner Ziele erhält der
Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, sowie sonstigen
Zuwendungen.
(2)
Der Verein entrichtet an den Bundesverband einen
Jahresbeitrag nach dessen Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
des Bundesverbandes.
§ 6
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden, die an einer Unterstützung der Ziele des Vereins
interessiert sind.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei einer schriftlichen Ablehnung kann die nächste
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung angerufen werden.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod,
Ausschluss und bei juristischen Personen auch durch deren eigene Auflösung.
(4)
Ein Mitglied kann seinen Austritt schriftlich
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklären.
(5)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
durch den Vorstand kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, insbesondere bei
festgestellten groben Verstößen gegen das Vereinsinteresse, beschlossen werden;
hierunter fällt auch die Vereinsinteresse, beschlossen werden; hierunter fällt
auch die zweifach erfolglose Anmahnung berechtigter Forderungen aus
Mitgliedsbeiträgen oder anderen Ansprüchen des Vereins. Dem betroffenen
Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; dagegen
ist
innerhalb von vier Wochen nach Zugang Einspruch mit aufschiebender Wirkung beim
Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(6)
In allen Fällen der Beendigung und des
Erlöschens der Mitgliedschaft besteht die Beitragspflicht bis Ende des
Kalenderjahres fort.
(7)
Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die
in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und
dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt innerhalb des Vereins gewahrt
bleibt und gefördert wird.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten 6 Monate eines
jeden Kalenderjahres einberufen.
(2)
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei einer Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe i müssen mindestens 50% der
Mitglieder wirksam vertreten sein.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder dies verlangen oder es das
Interesse des Vereins erfordert oder eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig
ist.
(4)
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4
Wochen. Zusätzliche, weitere Tagesordnungspunkte müssen 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingehen. Diese
Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung
schriftlich vorzulegen. Zu spät eingehende Anträge und solche, die erst auf der
Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich gestellt werden, bedürfen zur
Behandlung in dieser Mitgliederversammlung der Zustimmung der Stimmenmehrheit
der Anwesenden.
(5)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
mit einer verkürzten Frist von einer Woche einberufen werden.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a)
Entgegennahme der Berichte des Vorstands zur
finanziellen Lage und zu den wesentlichen Angelegenheiten des Vereins und die
Aussprache darüber
(b)
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
(c)
Entlastung des Vorstands
(d)
Wahl des Vorstands bestehend aus mindestens:
aa)
einem Vorsitzenden
bb)
einem Stellvertreter
cc)
dem Kassenführer
dd)
dem Schriftführer
ee)
und mindestens einem oder bis zu 5 Beisitzern
(e) Benennung
von 2 Kassenprüfern
(f) Beschlussfassung über die Art, Höhe und
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
(g) Beschlussfassung
und Zustimmung zur Gründung eigener Rechtsträger zur Verwirk-lichung des Vereinszweckes
(h) Beschlussfassung
über die Veräußerung von wesentlichen Vermögenswerten des Ver
eins bei einem Wert von mehr als €10.000
(i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(j) Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins
(2)
Der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Kassenführer werden von der Mitgliederversammlung in drei
gesonderten Wahlgängen gewählt. Sie wählt offen, es sei denn auf Antrag eines
Mitgliedes wird geheime, schriftliche Abstimmung gewünscht. Die anderen
Vorstandsmitglieder können in je einem weiteren gemeinsamen, gesonderten
Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen
auf sich vereinigt.
(3)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt
höchstens zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an
und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben mindestens einmal
jährlich eine stichprobenartige Prüfung des Rechnungswesens des Vereins vorzunehmen.
Zweimalige Wiederbenennung ist zulässig.
(5)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bedürfen der einfachen Mehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen.
Satzungsänderungen gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe i können jedoch nur mit
Zweidrittelmehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen angenommen werden.
Die Auflösung des Vereins gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe j bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen.
(6)
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der
erste Vorsitzende des Vereins; er kann sie delegieren.
(7)
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll
niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder von dem ihn vertretenden
Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied
(Sitzungsprotokollführer) unterschrieben.
§ 10
Vorstand
(1)
Der Vorstand muss 5 und kann bis zu 9 Personen
umfassen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem
Kassenführer, dem Schriftführer, mindestens einem Beisitzer oder bis zu fünf Beisitzern.
(2)
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind oder die Mitgliederversammlung beschlossen hat, das Amt nicht wieder zu
besetzen.
(3)
Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus;
notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet.
(4)
Der Verein wird nach innen und nach außen durch
den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassenführer vertreten. Jeweils 2
von ihnen handeln gemeinschaftlich (Vier-Augen-Prinzip). Sie sind Vorstand im
Sinne des § 26 BGB.
(5)
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
Stellvertreter, beruft mit einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung die Sitzungen des Vorstands ein und führt darin den
Vorsitz.
(6)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.
(7)
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(8)
Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle
geführt, die vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 11
Geschäftsführung des Vorstandes
(1) Der
Vorstand nach § 26 BGB und nach dieser Satzung leitet und führt den Verein und
ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie ihm durch diese
Satzung zugewiesen sind.
(2) Der
Vorstand wird ermächtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die mit
der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Die Geschäftsordnung
und jede Änderung oder Aufhebung ist den Mitgliedern in der Vereinszeitung
(Rundschreiben) bekannt zugeben.
(3) Mindestinhalt
der Geschäftsordnung muss sein:
§
Vorbereitung, Einberufung und Ablauf der
Vorstandssitzungen
§
Protokollierung der Sitzung und Beschlüsse
§
Anleitung, Überwachung und Bearbeitung der
Angelegenheiten der Geschäftstelle
§
Kassenführung incl. Abrechnung und
Steuerangelegenheiten
§
Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben auf die
einzelnen Vorstandsmitglieder unter Nennung der konkreten Aufgaben.
(4) Die
Geschäftsordnung selbst ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12
Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zu besonderen Themen oder zur Prüfung
wichtiger Fragen, die besonderer Vorarbeit und Klärung bedürfen, Arbeitsausschüsse
bestellen.
§ 13
Arbeitsgemeinschaften
Die Mitglieder können
Arbeitsgemeinschaften bilden. An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften soll
ein Vertreter des Vorstands teilnehmen. Die Kosten der Arbeitsgemeinschaft gehen
zu Lasten der sie tragenden Mitglieder.
§ 14
Vereinsvermögen
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins anteilig an den Regionalverband „Hilfe für das
autistische Kind Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen, RV Nordhessen
e. V.“ und den Bundesverband „autismus Deutschland“ e. V., sollten diese nicht
mehr bestehen, an den PARITÄTISCHEN, Landesverband Hessen, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte auch dieser nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, so
soll das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an andere
steuerbegünstigte Körperschaften mit der Auflage fallen, das übertragene
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
auf dem Gebiet der Behindertenhilfe zu verwenden.
§
15
Haftung
des Vereins
und ehrenamtlich Tätiger
Der
Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt
sind.
Ehrenamtlich
Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein,
die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§
16
Gerichtsstand
und Sonstiges
(1)
Für alle Ansprüche an den Verein ist das Gericht
am Sitz des Vereins zuständig.
(2)
Für alle Ansprüche des Vereins gegenüber den
Vereinsmitgliedern ist das Gericht am Wohnsitz bzw. am Sitz des Mitgliedes
zuständig.
(3)
Diese Satzungsregelung beruht auf der Grundlage
des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.05.2007 und tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und an die Stelle der bisherigen
Satzung vom 27. April 2002.
Diese
Satzung wurde am 21.09.2007 beim Amtsgericht Frankfurt am Main in das
Vereinsregister
(VR-Nr. 6883) eingetragen.