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Satzung

 

“autismus Rhein-Main“ e.V.

Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus

(Für alle in dieser Satzung genannten Personen gilt jeweils auch die weibliche Form)

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)       Der von Eltern zur Selbsthilfe gegründete Verein führt den Namen:

 

“autismus Rhein-Main“ e.V.

Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus

 

(2)             Er ist am 18.06.1976 beim Amtsgericht Frankfurt am Main in das Vereinsregister unter der Nr. 6883 eingetragen worden und hat seinen Sitz in Frankfurt.

 

(3)             Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Emblem und Führung des Emblems

 

(1)             Das Emblem des Vereins ist:

 

 

 

 

 

 

(2)             Die Verwendung ist dem Verein als ordentlichem Mitglied des Bundesverbandes “autismus Deutschland“ e.V., Vereinigung zur Förderung von Menschen mit Autismus gestattet.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

 

(1)             Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke„ der jeweils gültigen Abgabenordnung.

 

(2)             Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)             Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)             Sie erhalten auch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine geleisteten Zahlungen zurück, da diese stets Spendencharakter haben.

 

(5)             Keine Person darf durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Vereinszweck

 

Der Verein hat im Wesentlichen den Zweck, die nachfolgenden Ziele zu verwirklichen:

 

(1)             Die Vertretung der Interessen autistischer Menschen und ihrer Angehörigen.

 

(2)             Die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Autismus bedeuten; dies schließt auch die Mitgliedschaft in anderen Verbänden/Vereinen/Einrichtungen mit gleicher Zielrichtung ein.

 

(3)             Die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung eigener Einrichtungen für autistische Menschen. Der Verein kann zu diesem Zweck entsprechende Rechtsträger gründen oder sich daran beteiligen.

 

(4)             Die Aufklärung und die Weitergabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen über Autismus.

 

(5)             Die Unterstützung und Förderung des Zusammenschlusses von autistischen Menschen oder Angehörigen und Freunden autistischer Menschen in regionalen und örtlichen Gruppierungen.

 

 

§ 5

Mittel

 

(1)             Die Mittel zur Erfüllung seiner Ziele erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, sowie sonstigen Zuwendungen.

 

(2)             Der Verein entrichtet an den Bundesverband einen Jahresbeitrag nach dessen Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.

 

 

§ 6

Mitgliedschaft

 

(1)             Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die an einer Unterstützung der Ziele des Vereins interessiert sind.

 

(2)             Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer schriftlichen Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung angerufen werden.

(3)             Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss und bei juristischen Personen auch durch deren eigene Auflösung.

 

(4)             Ein Mitglied kann seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklären.

 

(5)             Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch den Vorstand kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, insbesondere bei festgestellten groben Verstößen gegen das Vereinsinteresse, beschlossen werden; hierunter fällt auch die Vereinsinteresse, beschlossen werden; hierunter fällt auch die zweifach erfolglose Anmahnung berechtigter Forderungen aus Mitgliedsbeiträgen oder anderen Ansprüchen des Vereins. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; dagegen ist

innerhalb von vier Wochen nach Zugang Einspruch mit aufschiebender Wirkung beim Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mit­glie­derversammlung.

 

(6)             In allen Fällen der Beendigung und des Erlöschens der Mitgliedschaft besteht die Beitragspflicht bis Ende des Kalenderjahres fort.

 

(7)             Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt innerhalb des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1)              Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Kalenderjahres einberufen.

 

(2)              Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe i müssen mindestens 50% der Mitglieder wirksam vertreten sein.

 

(3)              Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder dies verlangen oder es das Interesse des Vereins erfordert oder eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist.

 

(4)              Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Zusätzliche, weitere Tagesordnungspunkte müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingehen. Diese Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Zu spät eingehende Anträge und solche, die erst auf der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich gestellt werden, bedürfen zur Behandlung in dieser Mitgliederversammlung der Zustimmung der Stimmenmehrheit der Anwesenden.

 

(5)              Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer verkürzten Frist von einer Woche einberufen werden.

 

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstands zur finanziellen Lage und zu den wesentlichen Angelegenheiten des Vereins und die Aussprache darüber

(b)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

(c)    Entlastung des Vorstands

(d)    Wahl des Vorstands bestehend aus mindestens:

aa)      einem Vorsitzenden

bb)      einem Stellvertreter


cc)       dem Kassenführer

dd)      dem Schriftführer

ee)      und mindestens einem oder bis zu 5 Beisitzern

(e) Benennung von 2 Kassenprüfern

(f)   Beschlussfassung über die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

(g) Beschlussfassung und Zustimmung zur Gründung eigener Rechtsträger zur Verwirk-lichung des Vereinszweckes

(h) Beschlussfassung über die Veräußerung von wesentlichen Vermögenswerten des Ver
 eins bei einem Wert von mehr als €10.000

(i)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

(j)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

(2)        Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer werden von der Mitgliederversammlung in drei gesonderten Wahlgängen gewählt. Sie wählt offen, es sei denn auf Antrag eines Mitgliedes wird geheime, schriftliche Abstimmung gewünscht. Die anderen Vorstandsmitglieder können in je einem wei­teren gemeinsamen, gesonderten Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.

 

(3)        Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt höchstens zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4)        Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben mindestens einmal jährlich eine stichprobenartige Prüfung des Rechnungswesens des Vereins vorzunehmen. Zweimalige Wiederbenennung ist zulässig.

 

(5)        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen. Satzungsänderungen gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe i können jedoch nur mit Zweidrittelmehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen angenommen werden. Die Auflösung des Vereins gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe j bedarf einer Dreiviertelmehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen.

 

(6)        Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende des Vereins; er kann sie delegieren.

 

(7)        Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder von dem ihn vertretenden Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied (Sitzungsprotokollführer) unterschrieben.

 

 

§ 10

Vorstand

 

(1)        Der Vorstand muss 5 und kann bis zu 9 Personen umfassen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenführer, dem Schriftführer, mindestens einem Beisitzer oder bis zu fünf Beisitzern.

 

(2)        Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind oder die Mitgliederversammlung beschlossen hat, das Amt nicht wieder zu besetzen.

 

(3)        Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus; notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet.


 

(4)        Der Verein wird nach innen und nach außen durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassenführer vertreten. Jeweils 2 von ihnen handeln gemeinschaftlich (Vier-Augen-Prinzip). Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

(5)        Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, beruft mit einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung die Sitzungen des Vorstands ein und führt darin den Vorsitz.

 

(6)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.

 

(7)        Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(8)        Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt, die vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 11

Geschäftsführung des Vorstandes

 

(1)        Der Vorstand nach § 26 BGB und nach dieser Satzung leitet und führt den Verein und ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie ihm durch diese Satzung zugewiesen sind.

 

(2)        Der Vorstand wird ermächtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Die Geschäftsordnung und jede Änderung oder Aufhebung ist den Mitgliedern in der Vereinszeitung (Rundschreiben) bekannt zugeben.

 

(3)        Mindestinhalt der Geschäftsordnung muss sein:

§         Vorbereitung, Einberufung und Ablauf der Vorstandssitzungen

§         Protokollierung der Sitzung und Beschlüsse

§         Anleitung, Überwachung und Bearbeitung der Angelegenheiten der Geschäftstelle

§         Kassenführung incl. Abrechnung und Steuerangelegenheiten

§         Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Nennung der konkreten Aufgaben.

 

(4)        Die Geschäftsordnung selbst ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 12

Arbeitsausschüsse

 

Der Vorstand kann zu besonderen Themen oder zur Prüfung wichtiger Fragen, die besonderer Vorarbeit und Klärung bedürfen, Arbeitsausschüsse bestellen.

 


§ 13

Arbeitsgemeinschaften

 

Die Mitglieder können Arbeitsgemeinschaften bilden. An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften soll ein Vertreter des Vorstands teilnehmen. Die Kosten der Arbeitsgemeinschaft gehen zu Lasten der sie tragenden Mitglieder.

§ 14

Vereinsvermögen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins anteilig an den Regionalverband „Hilfe für das autistische Kind Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen, RV Nordhessen e. V.“ und den Bundesverband „autismus Deutschland“ e. V., sollten diese nicht mehr bestehen, an den PARITÄTISCHEN, Landesverband Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte auch dieser nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, so soll das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften mit der Auflage fallen, das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf dem Gebiet der Behindertenhilfe zu verwenden.

 

 

§ 15

Haftung des Vereins
und ehrenamtlich Tätiger

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§ 16

Gerichtsstand und Sonstiges

 

(1)              Für alle Ansprüche an den Verein ist das Gericht am Sitz des Vereins zuständig.

 

(2)              Für alle Ansprüche des Vereins gegenüber den Vereinsmitgliedern ist das Gericht am Wohnsitz bzw. am Sitz des Mitgliedes zuständig.

 

(3)              Diese Satzungsregelung beruht auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.05.2007 und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und an die Stelle der bisherigen Satzung vom 27. April 2002.

 

 

 

Diese Satzung wurde am 21.09.2007 beim Amtsgericht Frankfurt am Main in das Vereinsregister
(VR-Nr. 6883) eingetragen.